Marco Preisinger
Allgemeine Geschäftsbedingungen von M&P Energie Konzepte, Inhaber Marco Preisinger, Kulmbacher Straße 15a 95445 Bayreuth für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen uns, M&P Energie Konzepte, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Die M&P Energie Konzepte erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmenausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Montageleistung
1. Bei der durch die M&P Energie Konzepte angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden. (1) Aufbauund Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und (2) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.
2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Kunde sichert M&P Energie Konzepte zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Der Kunde unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
3. M&P Energie Konzepte teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. M&P Energie Konzepte teilt dem Kunden alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und die Informationen, die sichauf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen forderlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann M&P Energie Konzepte zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
4. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der M&P Energie Konzepte zu erbringenden Leistungen.
5. M&P Energie Konzepte ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 3 Auftragserteilung und Angebot
1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, welches M&P Energie Konzepte innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch M&P Energie Konzepte sind freibleibend.
2. Voraussetzungen für einen verbindlichen Vertrag mit M&P Energie Konzepte sinddie Zusage des Grundversorgers zur Errichtung einer Solaranlage, eine positive Prüfung durch die Ingenieure von M&P Energie Konzepte und die technische Umsetzbarkeit durch unsere Projektierer.
3. Der Vertrag wird als nichtig behandelt, wenn eines der unter Punkt 2 genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. technisch umgesetzt werden können. Es entstehen sodann dem Auftraggeber und M&P Energie Konzepte keinerlei Kosten. Zudem hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf den Verbau der Anlage.
4. Sollten jedoch alle Punkte wie in Punkt 2 geschildert positiv verlaufen, erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung durch M&P EnergieKonzept.
§4 Abweichung und Zahlungsbedingungen
1. Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot M&P Energie Konzepte maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält,ist die Gesamtvergütung nachfolgendem Zahlungsplan fällig. 25% bei Auftragsbestätigung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. 65% bei Modullieferung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. 10% bei Fertigstellung durch unseren Elektriker. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
2. Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass Umfang und Leistung der bestellten Solar-Anlage von dem Ergebnis eines verbindlichen Aufmaßes abhängig sind. Dies kann zu Abweichungen in der tatsächlichen Ausführung führen. Im Falle einer Verringerung des Umfangs und der Leistung der Solaranlage bis zu 30% sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Vertrag dennoch wirksam sein soll, wobei Kaufpreis und Steuererstattung sich hierbei entsprechend verringern.
§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart. Der Beginn der von M&P Energie Konzepte angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrededes nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.Der Kundekann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist M&P Energie Konzepte zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt M&P Energie Konzepte in Verzug.Hat der Kunde einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser beileichter Fahrlässigkeit von M&P Energie Konzepte auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktretenund/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er M&P Energie Konzepte nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Ziff. 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
4. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit von M&P Energie Konzepte auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in diesem Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vomVertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§ 6 Leistungsort/Gefahrtragung
1. Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz M&P Energie Konzepte,bei Kaufverträgen mit Montageleistung der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs undder zufälligen Verschlechterungmit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
3. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern M&P Energie Konzepte die Waren selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.
4. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich, soweit für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweisen), unmittelbar auf die Montage folgendenInbetriebnahme der Anlage auf den Käufer übergeht.
§ 7 Kündigung/pauschaler Schadensersatzanspruch
Wenn der Kunde die Lieferung / Montage der Anlage ernsthaft und endgültig verweigert, oder sich im Annahmeverzug befindet und trotz Setzung einer angemessenen Frist die Nachholung der Lieferung / Montage nicht ermöglicht, hat M&P Energie Konzepteeinen Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Nettovertragswertes. Die Schadenspauschale gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt oder diesen kündigt, ohne zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt zu sein, und M&P Energie Konzepte ihr Einverständnis mit dem Rücktritt bzw. der Kündigung erklärt. Es steht M&P Energie Konzepte frei, über die vereinbarte Pauschale hinaus, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
§ 8 Haftung für Mängel
1. Ist der Kunde Unternehmer müssen Mängel unverzüglich gegenüber M&P Energie Konzepte angezeigt werden.
2. Alle Mängel müssen schriftlichoder in Textformgegenüber M&P Energie Konzepte angezeigt werden.
3. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen-oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Andernfalls behält sich M&P Energie Konzepte das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
4. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre,in Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang
6. In Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet M&P Energie Konzepte, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor
7. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter §9 genannten Haftungsbeschränkungen verlangen.
8. Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.
§ 9 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist aufVorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaltung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzten.
5. Technische und wirtschaftliche Ertragsprognosen sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind unverbindlich. Sie ist nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 10 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
M&P Energie Konzepte ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch M&P Energie Konzepte verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt-und Garantieaussagen der Hersteller. Der Hersteller ist und bleibt sowohlder Garantiegeber als auch derGewährleister.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1)Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum M&P Energie Konzepte. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat M&P Energie Konzepte unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder der Vernichtung der Ware zuunterrichten.
(2)Gleiches gilt für montierte Vertragsgegenstände.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Form von Erklärungen
RechtserheblicheErklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftformoder der Textform.
§ 14 Datenschutz
Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich insbesondere über die Bestellung eines Newsletters zustimmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie desTelediensteDatenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.
§ 15 Rechtswahl –Gerichtsstand –Salvatorische Klausel
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigens unberührt.